REGELUNG DER GÜTERTRENNUNG
REGELUNG DER GÜTERTRENNUNG in der Türkei
Sie ist in den Artikeln 242 und 243 des Gesetzes geregelt, und der Anwendungsbereich der Regelung wird durch den Verweis auf die Regelung der Gütertrennung mit Teilung in Artikel 243 relativ erweitert.
B. Merkmale und Beendigung
Das wichtigste Merkmal dieser Regelung ist, dass sie ein einfaches System einführt, sowohl in Bezug auf die Beziehungen untereinander als auch auf die Liquidation. Bei der Gütertrennung (Art. 242-243 ZGB)
Das Vermögen, das Einkommen und die Einkünfte eines jeden Ehegatten gehören ihm/ihr. Der andere Ehegatte hat keinen Anspruch auf das Vermögen eines der Ehegatten. Mit anderen Worten: Das Vermögen eines jeden Ehegatten ist getrennt und unabhängig vom anderen. Das Vermögen, das jeder Ehegatte während der Ehe eingebracht hat, gehört ihm, ebenso wie das Vermögen, das jeder Ehegatte während der Ehe erworben hat, dem Ehegatten gehört, der das Vermögen nicht während der Ehe erworben hat.
Wie beim Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung ist weder eine Mehrwertberechnung noch ein Ausgleichsverfahren erforderlich. Gleichzeitig kann in diesem System kein Anteil am Wertzuwachs verlangt werden. Aufgrund dieses Verweises in Artikel 243 wird zweifelsohne akzeptiert, dass einige Güter im Miteigentum stehen werden. In diesem System behält jeder Ehegatte das Recht, sein eigenes Vermögen innerhalb der gesetzlichen Grenzen zu verwalten, zu nutzen und darüber zu verfügen, und jeder Ehegatte haftet mit seinem gesamten Vermögen für seine Schulden.
In diesem System ist die Person, die behauptet, dass eine bestimmte Immobilie einem der Ehegatten gehört, verpflichtet, ihren Anspruch zu beweisen. Vermögen, dessen Zugehörigkeit zu einem der Ehegatten nicht nachgewiesen werden kann, wird als gemeinsames Vermögen betrachtet. Bei der Gütertrennung werden für die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens die Bestimmungen über die "Gütertrennung mit Teilung" angewendet.